Regeln des Miteinanders in einer Pflege-WG

Der Alltag hat schon begonnen. Ihre Partner Pflegedienst und Vermieter sowie die Gemeinschaft der Nutzer*innen stehen bereits fest. Hier geht es um die Zusammenarbeit im Alltag.

Die Mieter*innen bzw. die Vertretungspersonen wie Sie haben das Hausrecht. Also steht es Ihnen frei, die WG jederzeit zu besuchen und als Besuch auch über Nacht zu bleiben. Allerdings ist es im Sinne eines problemlosen Ablaufs angebracht, sich – insbesondere bei dem Wunsch einer Übernachtung – im Voraus mit den anderen Angehörigen und dem Pflegedienst abzusprechen.

Ein Absperren der Wohnung ist nicht zulässig. Die Bewohner*innen müssen die Möglichkeit haben, die Wohnung jederzeit zu verlassen. Ein Einschließen der Mieter*innen aus Sicherheitsgründen muss von einem Amtsrichter genehmigt werden. In der Regel können gemeinsam mit dem Pflegedienst andere Wege gefunden werden, wie demente Personen davor geschützt werden können, sich durch Weglaufen und Orientierungsverlust in Gefahr zu bringen.

Die Mieter*innen der FAW ziehen in der Regel in eine bestehende Wohngemeinschaft ein. Die Wohnungen sind daher bereits schwellenarm oder bestenfalls rollstuhlgerecht und demenzfreundlich ausgebaut. Sollten Sie weitere Anpassungswünsche haben – sei es aus der Mieter*innengemeinschaft heraus, als Angehörige*r oder als Betreuungsperson –, so empfiehlt sich eine Beratung. Wichtige Fragen sind dabei:

  • Wie sieht es mit den baulichen Möglichkeiten aus? – Hier sind wir als FAW der zentrale Ansprechpartner.
  • Inwiefern wären von der Maßnahme die anderen Bewohner*innen und ihre Pflege betroffen? – Dies sollten Sie gemeinsam mit der Mieter*innengemeinschaft sowie mit dem Pflegedienst besprechen.
  • Welche finanziellen Fördermöglichkeiten gibt es, speziell auch von Seiten der Pflegekasse? – Damit kennt sich Ihr Pflegedienst (eventuell eine spezielle Ansprechperson) aus, aber auch wir als FAW können Sie zu diesen Fragen beraten.  Ein wichtiges Stichwort ist hier die sogenannte Wohnraumanpassung, die von der Pflegekasse finanziert wird.

Sinnvollerweise besprechen Sie Ihr Anliegen erst mal mit dem Pflegedienst und in der Gemeinschaft. Und dann setzen wir uns zusammen, am besten auch mit einer entscheidungsbefugten Vertretungsperson des Pflegedienstes, und machen die Dinge konkret. Anschließend holen wir für Sie die Erlaubnis des Wohnungseigentümers ein und kümmern uns um die Abwicklung der Maßnahme.

Unsere Linkliste führt zu diesem Thema eine Reihe von Beratungs- und Informationsangeboten auf.

Der Eigentümer ist verantwortlich für die Instandhaltung und Beseitigung von Schäden an der Mietsache. Hierzu gehören beispielsweise lose Fliesen im Bad, eine defekte Wasserleitung oder Probleme mit der Heizung. Bitte informieren Sie die FAW gGmbH über Schäden dieser Art. Als Generalmieter leiten wir die Schäden an den Eigentümer weiter, so dass dieser eine entsprechende Reparatur veranlassen kann. Dies gilt ebenso für Schäden außerhalb der Wohnung, also z. B. im Treppenhaus, Keller oder Garten.

Wie in jedem Privathaushalt sind Reparaturen am persönlichen Eigentum (z. B. Waschmaschine, Wasserhahn, Küchengeräte, Möbel), Ersatz von Verbrauchsmaterialien (z. B. Glühlampen, Sicherungen) sowie Instandhaltungsarbeiten (z. B. Malerarbeiten im Innenbereich) Sache der Mieter*innen.

Es empfiehlt sich, im Rahmen der Gemeinschaftsordnung festzulegen, ob und bis zu welchem Betrag im Falle notwendiger Reparaturen der beauftragte Pflegedienst oder eine andere regelmäßig anwesende Person einen Handwerksdienst beauftragen darf, ohne zuerst die Angehörigen und Betreuungspersonen sämtlicher Bewohner*innen zu Rate zu ziehen.

Darüber hinaus hat es sich als Vorteil erwiesen, wenn eine Rücklage für Renovierungen oder Instandsetzungen am Gemeinschaftseigentum und der Gemeinschaftsfläche gebildet wird. Mit einer Zahlung von etwa fünf Euro monatlich je Mieter*in lassen sich zukünftige Renovierungen der gemeinschaftlich genutzten Räume finanzieren. Bei diesem Vorgehen werden auch Bewohner*innen beteiligt, die über längere Zeit in der WG gelebt haben, aber zum Zeitpunkt der anstehenden Renovierungsarbeiten nicht mehr Teil der Gemeinschaft sind.

Obligatorisch in unseren Wohngemeinschaften ist eine Haftpflichtversicherung. Diese ist in Zusammenarbeit mit einer Versicherung speziell für demenziell erkrankte und andere pflegebedürftige Personen, die in Wohngemeinschaften wohnen, entwickelt worden, da dieser Personenkreis von vielen herkömmlichen Versicherungen ausgeschlossen ist. Lediglich bei Nachweis einer bereits bestehenden Versicherung zum Einzugstermin kann hierauf verzichtet werden.

Außerdem wurde eine Hausratversicherung konzipiert, die sich ebenfalls konkret auf das Leben in einer Pflege- bzw. Demenz-Wohngemeinschaft bezieht. Dieses Angebot wurde von einer Vielzahl von Wohngemeinschaften angenommen.

Erkundigen Sie sich gern bei uns, ob die Wohngemeinschaft Ihrer*s Angehörigen dazugehört. Falls nicht, kann jederzeit durch einen einvernehmlichen Beschluss der Wohngemeinschaft ein Vertrag für den Versicherungsschutz abgeschlossen werden.

Wie in jedem anderen Mietverhältnis auch werden monatlich neben der Kaltmiete auch Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten geleistet. Als zusätzlichen Service verwaltet die FAW für Sie weitere Leistungen, die jeweils pro Wohngemeinschaft unterschiedlich zusammengesetzt sein können. Hierzu können Strom, Gas, Telefon, Kabelanschluss und Ähnliches gehören. Für diese Leistungen wird ebenfalls eine monatliche Vorauszahlung bis zum Ende des Mietverhältnisses erhoben. Die Abrechnung all dieser Positionen erfolgt jährlich.

Die FAW

  • stellt Wohnraum zur Verfügung (sie mietet Wohnungen an und vermietet sie an die einzelnen Bewohner*innen weiter).
  • schließt Mietverträge mit jedem*r einzelnen Bewohner*in ab.
  • bündelt auf Wunsch Versorgungsverträge für die ganze WG (Strom, Telefon etc.), inkl. Anmeldung und Zahlungsverkehr.
  • führt eine zeit- und personenanteilige Betriebs-, Heiz- und Nebenkostenabrechnung durch.
  • kümmert sich um Reparaturen und Instandhaltung im Rahmen der gesetzlichen/vertraglichen Pflichten.
  • nimmt bei Bedarf an Angehörigentreffen teil – selbstverständlich nur auf Einladung.
  • stellt bei Bedarf Räume für Angehörigentreffen zur Verfügung.

Die Aufgaben des Pflegedienstes

Auch wenn Pflegedienste häufig bei der Gründung einer Wohngemeinschaft mitwirken, sind sie nicht deren Betreiber. Sie sind vielmehr Gast in der Wohngemeinschaft und dürfen dort auch kein eigenes Büro einrichten. Ebenso wenig sind sie Dienstboten, sondern professionelle Vertragspartner. Ihre Aufgabe ist es,

  • rund um die Uhr in der Wohngemeinschaft mit mindestens einer Pflegekraft präsent zu sein (dies ist auch gesetzlich vorgeschrieben);
  • die mit Ihnen vertraglich vereinbarten Pflegeleistungen fachkundig zu erbringen.

Die Zusammenarbeit von Angehörigen und Pflegedienst

Das Beste für Menschen mit Demenz in einer Pflegesituation ist es, wenn ein guter, professioneller Pflegedienst und aktive, liebevolle Angehörige sich in ihr Leben einbringen. Sie als Angehörige*r sind erfahrener Experte bzw. Expertin für das bisherige Leben, die bisherigen Vorlieben und Gewohnheiten der pflegebedürftigen Person. Der Pflegedienst ist im Idealfall erfahrener Experte für den Umgang mit demenziellen Erkrankungen. Beide Aspekte sind sehr wertvoll.

Die Betroffenen profitieren davon, wenn Sie sich mit dem Pflegedienst über das Betreuungskonzept und über auftauchende Pflegefragen austauschen. Dies funktioniert in der Regel am besten, wenn Sie sich als Angehörigengremium ab und zu treffen und sich über Ihre Eindrücke, Wünsche und Erwartungen austauschen. Eine gemeinsam gewählte Vertretungsperson kann dann entsprechende Fragen, Wünsche, Lob und Beschwerden an den Pflegedienst herantragen.

Vertragsfreiheit und Verantwortung

Den Mieter*innen einer selbstbestimmten WG steht die Wahl eines Pflegedienstes frei. Sie haben die Möglichkeit, unterschiedliche Pflegedienste in Anspruch zu nehmen oder den Anbieter zu wechseln. Die Organisation der täglichen Pflege und der Rund-um-die-Uhr-Präsenz erweist sich in der Regel jedoch als einfacher, wenn die Mieter*innen sich auf einen Pflegedienst einigen. Ein Wechsel des Anbieters sollte stets wohl überlegt sein und nicht voreilig realisiert werden, da das Austauschen aller Pflegekräfte eine große emotionale Belastung für die Bewohner*innen darstellt. Bei Unzufriedenheiten sollte zunächst das Gespräch gesucht werden.

Im Falle eines fortdauernden Konfliktes empfiehlt es sich, fachkundige Dritte zum Gespräch hinzuzuziehen. Ansprechpartner sind hier Selbsthilfeorganisationen wie der SWA e.V. Auch die FAW kann als Moderatorin informiert und hinzugezogen werden. Diese Ratschläge oder auch ein Moderationsgespräch berühren selbstverständlich nicht Ihr Recht, den Pflegevertrag zu kündigen.

Katze und Hund
Die Nutzergemeinschaft: Konflikte vermeiden

Einfach und wichtig

In einer Wohngemeinschaft kommen Menschen mit unterschiedlichen Lebensweisen zusammen, die ihr Miteinander – anders vermutlich als Sie und Ihr*e Partner*in – nicht über viele Jahre geübt haben. Wie geht man also um mit den unterschiedlichen Gewohnheiten und Bedürfnissen von der Alltagsgestaltung über die Zusammensetzung der Mahlzeiten bis hin zur Einrichtung der Gemeinschaftsräume?

Es hat sich als sehr sinnvoll erwiesen, in regelmäßigen Abständen Treffen zwischen den Angehörigen bzw. Betreuungspersonen zu veranstalten, um diese Fragen zu klären. Je nach anstehenden Themen können zu diesen Treffen auch Dritte eingeladen werden, beispielsweise der Pflegedienst oder der Vermieter.

Die Angehörigen-/Betreuer*innenversammlung kann auch bestimmte Aufgaben an Einzelne delegieren. Es kann zum Beispiel entschieden werden, dass kleinere Ausgaben für Anschaffungen oder Reparaturen bis zu einem bestimmten Betrag von einer Person genehmigt werden dürfen. Dies kann eine Arbeitsentlastung für alle bedeuten und solche Prozesse erheblich beschleunigen.

Die Gemeinschaftsvereinbarung

Die wichtigste erste Aufgabe des Gremiums besteht darin, eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Die Gemeinschaftsvereinbarung liegt in ihrem Charakter irgendwo zwischen Grundgesetz und Geschäftsordnung: Sie enthält die grundlegenden Regelungen darüber, wie gewisse Dinge in der Wohngemeinschaft gehandhabt werden sollen und wie die Angehörigen und Betreuungspersonen sich untereinander verständigen und Entscheidungen treffen.

Auch wenn es auf den ersten Blick aufwändig erscheint, eine solche Vereinbarung zu verfassen: Die Praxis zeigt deutlich, dass sie spätestens dann Gold wert ist, wenn es zum Konflikt kommt. Denn dann kann sie viel Unfrieden und Ärger vermeiden.

Es existieren bereits einige Muster und Vorlagen, die als Anregung für die eigene Vereinbarung dienen können, etwa in der Ratgeberbroschüre des Landes Hamburg oder bei den in unserer Linkliste aufgeführten Beratungsstellen.

Was sollte die Gemeinschaftsvereinbarung regeln?

  • Die Zusammenarbeit der Angehörigen und Betreuungspersonen: Soll es regelmäßige Treffen geben?
  • Wer organisiert sie? Was entscheiden alle gemeinsam, was jede*r für sich?
  • Gestaltung des Zusammenlebens: Gemeinschaftsräume, Feiern, Übernachtungsbesuch, Haustiere
  • Was tun, wenn die Bewohner*innen nicht miteinander auskommen?
  • Was bzw. wie viel wollen Angehörige und Betreuungspersonen in der Wohngemeinschaft selber tun?
  • Womit sollen Dritte beauftragt werden?
  • Wie soll der Umgang zwischen der Gemeinschaft und Dritten (z. B. Pflegedienst, Vermieter, ggf. Ehrenamtliche, Therapeut*innen) geregelt werden?
  • Wird ein*e Vertreter*in gewählt, der*die für alle auftritt? Für wie lange wird die Person gewählt? Kann sie die Meinung der anderen Angehörigen auch telefonisch einholen? Was darf sie alleine entscheiden?
  • Welche Absprachen sollen mit dem Pflegedienst getroffen werden?
  • Welche alltäglichen Entscheidungen und Ausgaben darf der Pflegedienst selbständig übernehmen und wobei soll nachgefragt werden? Bei wem soll nachgefragt werden?
  • Wie viel Haushaltsgeld soll zur Verfügung gestellt werden und was wird davon bezahlt?
  • Was sind die Wünsche der Gemeinschaft an neue Mitbewohner*innen?
  • Wie kann die Gemeinschaftsvereinbarung neuen Gegebenheiten und Wünschen angepasst werden?
  • Auf jeden Fall anzuraten ist eine Verpflichtung für Angehörige/Betreuungspersonen von neuen Mitbewohner*innen, der Gemeinschaftsvereinbarung beizutreten.